GEMA Gebühren bei Ferienwohnungsvermietung

Am 11.03.2020 fand im Haus des Gastes in Loddin eine Mitgliederveranstaltung zum Thema Gema Gebühren bei Ferienwohnungsvermietung statt.

Die Verwertungsgesellschaften, unter anderem die GEMA (Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) nehmen als staatlich anerkannte Treuhänder Nutzungsvergütungen für die Nutzung urheberrechtlich und leistungsschutzrechtlich geschützter Werke ihrer Mitglieder wahr. Die GVL, ZWF, VG Wort und VG Media haben das Gebühren-Inkasso an die GEMA übertragen.

 

Seit 2006 sind alle Hotelbetreiber verpflichtet, eine Gema Gebühr für die Weiterleitung von Signalen, durch zur Verfügung stellen von Endgeräten wie z.B. Radio, TV, Laptop, PC, etc. zu entrichten. Diese Gebühren wurden von der Gema nicht nur auf Hotelzimmer, sondern auch auf Ferienwohnungen-, Häuser- und Zimmer ausgebreitet.Dieser Anspruch basiert auf dem Urteil des Europäischen Gerichtshof vom 07.12.2006, der wie folgt lautet:

Die Verbreitung eines Sendesignals über einen in einem Hotelzimmer aufgestellten Fernsehapparat ist eine gebührenpflichtige öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 der EURichtlinie 2001/29/EG. Der Vergütungsanspruch der Verwertungsgesellschaften besteht unabhängig davon, auf welchem technischen Weg die Fernsehgeräte mit Fernsehprogrammen versorgt sind.

Allgemein bekannt ist, dass der Vermieter der Unterkunft für das Bereithalten von Fernsehgeräten und Rundfunkgeräten Rundfunk-Gebühren (GEZ) bezahlen muss. Vielen Vermietern wird die Regelung zur Gema Gebühr neu erscheinen.

Ein Vermieter, der seinen Gästen Radio- und Fernsehgeräte in seiner Ferienunterkunft (Hotel-, Gästezimmer, Ferienwohnungen, -häuser) zur Verfügung stellt, muss eine Nutzungsvergütung an die Verwertungsgesellschaften für Urheber- und Leistungsschutzrechte zahlen. Durch das Bereitstellen von Fernsehapparaten in den Unterkünften werden urheberechtlich geschützte Werke einem unbegrenzten Publikum zugänglich gemacht. Für dieses „Öffentlich machen“ urheberrechtlich geschützter Werke, besteht ein urheberrechtlicher Vergütungsanspruch, der von den fünf Verwertungsgesellschaften (GEMA, GVL, ZWF, VG Wort und VG Media) als Treuhänder für die berechtigten Sendeunternehmen erhoben wird. Da die GEMA rund 98% des Weltrepertoires verwaltet, ist es selten der Fall, dass keine Gema Nutzungsgebühren für ein Endsignal anfallen.

Sofern der Vermieter jeden TV, der in einer Unterkunft vorhanden ist mit einem DVBT Gerät und einer Antenne ausstattet, kann die GEMA die Gebühren nicht einfordern (es dürfen sich keine weiteren Endgeräte in der Wohnung befinden). Wichtig hierbei ist, dass auch die Wohnungen untereinander nicht mit denselben Geräten verbunden werden.

 

Die aktuelle Gebühr pro Ferienwohnung (egal wie viele Endgeräte darin enthalten sind) im Jahr liegt bei 27,10€. Wenn Sie eine monatliche Zahlung wünschen, liegt die Gebühr bei 2,38€ pro Wohnung.

Träger der Kosten ist immer der Eigentümer des zu vermietenden Objektes.

Nach aktueller Auskunft der GEMA sind Sie demnach verpflichtet, Ihre vermieteten Wohneinheiten anzuzeigen und für diese die GEMA Gebühren abzuführen, außer Sie können nachweisen, dass Sie keine Endgeräte in Ihrer Unterkunft zur Verfügung stellen bzw. einen DVBT Anschluss, etc. verwenden.

 

Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, können Sie sich gerne an Frau Renken unter info@tviu.de wenden oder direkt unter der 038375/ 24642 anrufen.

Für den Bereich Mecklenburg- Vorpommer haben wir auch einen kompetenten Ansprechpartner der GEMA für Sie: Herr Roman Schroeter, roman.schroeter@gema-extern.de, 0172/ 51 25 795. Er steht Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite und informiert Sie über die aktuellen Grundlagen. Gerne können Sie auf unserer Website alle wichtigen Informationen zu den Gema Gebühren abrufen

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