EU-Kurzzeitvermietungsverordnung: Deutscher Ferienhausverband klärt über verbreitete Missverständnisse zur Umsetzung auf

Bis zum 20. Mai 2026 muss die EU-Verordnung zur Kurzzeitvermietung (EU KV-VO) in nationales Recht umgesetzt sein. Bereits im Vorfeld kursieren jedoch zahlreiche Missverständnisse über die künftigen Pflichten für Gastgeber und Agenturen. Der Deutsche Ferienhausverband stellt jetzt klar: Eine generelle Registrierungspflicht für alle Ferienwohnungen besteht nicht! „Ein weit verbreiteter Irrtum lautet, dass künftig jede Ferienunterkunft zwingend eine Registrierungsnummer benötigt, um über Online-Plattformen weiterhin vermietet werden zu können“, sagt Michelle Schwefel, Geschäftsstellenleiterin des Verbandes. Tatsächlich gilt eine Registrierungspflicht nur dann, wenn eine Kommune ein EU-konformes digitales Registrierungsverfahren eingeführt hat. Verpflichtend ist auch das allerdings nur in Kommunen mit bestehender Zweckentfremdungssatzung. „Alle anderen entscheiden selbst, ob sie sich am Verfahren beteiligen“, so Schwefel. Um Gastgebern und Agenturen Orientierung zu geben, hat der Verband die wichtigsten Fragen und Antworten zur Registrierungspflicht sowie zur Rolle von Kommunen und Plattformen auf einer eigenen Landingpage inkl. Factsheet zusammengestellt. Weitere Infos unter: EU-Verordnung zur Kurzzeitvermietung – Deutscher Ferienhausverband e.V.